Satzung
- Details
- Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 22. Juni 2011 13:40
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Obersulmer Aquarien und Terrarierenfreunde 98 e. V. Satzung
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§ 1 Name, Sitz und Zweck, Geschäftsjahr
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| 1. |
Der Verein führt den Namen: "Obersulmer Aquarien u. Terrarienfreunde 1998 e. V."
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| 2. |
Der Verein hat seinen Sitz in Obersulm. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heilbronn eingetragen werden und erhält danach den Zusatz e. V.
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| 3. |
Zweck des Vereins:
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| 4. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Mitgliedschaft
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| 1. | Der Verein besteht aus: | |
| a) | Ordentliche Mitglieder | |
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Als ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
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| b) | Jugendliche Mitglieder | |
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Als jugendliches Mitglied kann jede unbescholtene Person, mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, aufgenommen werden, die das 6. Lebensjahr vollendet und gleichzeitig das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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| c) | Ehrenmitglieder | |
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Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben.
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| 2. |
Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung wird nicht begründet. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
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| 3. |
Vollendet ein jugendliches Mitglied das 18. Lebensjahr, so wird es mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, ohne weiteres zu einem ordentlichen Mitglied.
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| 4. |
Die Mitgliedschaft in anderen Aquarien- oder Terrarienvereinen, ist unaufgefordert, schriftlich, dem Vorstand mitzuteilen.
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§ 3 Vereinsorgane
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Die Vereinsorgane sind:
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| a) |
die Mitgliederversammlung
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| b) |
der Vorstand, bestehend aus:
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| 1. | Der Vorstand kann bestimmte einzelne Aufgaben einem Ausschuss oder einem einzelnen Mitglied übertragen. Solche Mitglieder oder Ausschüsse sind dem Vorstand unterstellt und können den Vorstand jedoch nur aufgrund einer schriftlich erteilten Vollmacht vertreten. |
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§ 4 Hauptversammlung
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| 1. |
Die ordentliche Hauptversammlung soll in der Regel in den ersten 3 Monaten eines Geschäftsjahres abgehalten werden. Der Vorstand kann beschließen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden kann.
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| 2. |
Alle Mitglieder sind hierzu mindestens 10 Tage vorher schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Einzuladen hat der Schriftführer. Über die Hauptversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu schreiben, dieses ist vom ersten oder zweiten Vorstand zu unterschreiben. Die Hauptversammlung ist stets, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Besondere Anträge an die Hauptversammlung sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen.
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| 3. |
Außerordentliche Hauptversammlungen sind innerhalb von 5 Wochen zu berufen. So oft der Vorstand dies für zweckmäßig erachtet oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag ist beim Vorstand schriftlich zu stellen und von sämtlichen Antragstellern zu unterzeichenen.
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§ 5 Vorstand und Ausschuß
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| 1. |
Die laufenden Geschäfte des Vereins besorgt der Vorstand. Besprechungen der Vorstandsmitglieder sind an keinerlei Formvorschriften und Fristen gebunden. Vorstandsbeschlüsse bedürfen einer Protokollierung. Der Vorstand wird durch den Ausschuß unterstützt.
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| 2. |
Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Bücher. Er überwacht den Eingang der Beiträge. Zahlungen aus der Vereinskasse dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, den Kassierer generell zu Zahlungen bis zu 25,00 €uro im Einzelfall zu ermächtigen. Die Kasse ist einmal im Jahr zu prüfen. Die Kassenprüfer werden vom Vorstand bestimmt und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
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| 3. |
Die Wahl der Miglieder des Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung, jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl des Vorstandes erfolgt einzeln und für das jeweils vorgeschlagene Amt. Eine Wiederwahl ausscheidender Miglieder des Vorstandes ist zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder von Vorstand und Ausschuß ist ehrenamtlich. Der Vorstand endet mit dem Schluß derjenigen Hauptversammlung in der die Neuwahlen stattfinden.
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| 4. |
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist bis zum Ablauf von dessen Amtszeit ein Ersatz zu wählen, falls die Mehrzahl der verbleibenden Vorstandsmitglieder dies fordert.
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| 5. |
Die Einberufung des Vorstandes und des Ausschusses erfolgt durch den Vorsitzenden, so oft dieser es für erforderlich hält, oder 3 Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstizenden den Ausschlag.
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| 6. |
Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu Mitgliedern des Ausschusses können nur ordentliche Mitglieder berufen werden.
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§ 6 Vorstand nach § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende |
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| 1. |
Sie sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden stellvertreten.
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| 2. |
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
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§ 7 Beiträge |
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Die Höhe der Beiträge wird jeweils in der Hauptversammlung festgesetzt. Eine Abänderung der Beiträge, während des laufenden Kalenderjahres mit sofortiger Wirkung, ist durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit zulässig. Die Beitragspflicht beginnt und endet mit der Mitgliedschaft.
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§ 8 Rechte der Mitglieder
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Die Mitglieder haben das Recht sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen und alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder haben weiterhin das Recht, alle Vorteile, die ihnen der Verein für die Ausübung ihrer Liebhaberei verschaffen kann, zu nutzen. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung des Vereins und einen Mitgliederausweis.
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§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
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| 1. |
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muß bis spätestens 30.09. eines Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zugegangen sein.
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| 2. |
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche, aus der Mitgliedschaft, sich ergebenden Rechte und Ansprüche an den Verein, seinem Vermögen und seinen Einrichtungen.
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| 3. |
Der Vorstand ist berechtigt, die Ausschließung eines Mitgliedes, nach dessen vorheriger Anhörung, durch einstimmigen Beschluß zu beschließen, wenn dies im Sinne des Vereins erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied, durch sein Benehmen, den Ruf es Vereins geschädigt hat oder das Einvernehmen des Vereins stört.
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§ 10 Zahlung
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Erfüllt ein Mitglied seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein, nach einer ersten Mahnung durch den Kassier, nicht innerhalb von 2 Monaten, so kann der Vorstand ebenfalls die Ausschließung dieses Mitgliedes beschließen.
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§ 11 Auflösung des Vereins
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Auf Antrag, von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, kann der Verein durch eine Hauptversammlung aufgelöst werden, wenn nicht mehr als 7 Mitglieder zur Fortführung des Vereins bereit sind.
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Errichtungsdatum
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| In der Gründungsversammlung am 12.02.1998 wurde die Satzung von den anwesenden Mitgliedern angenommen. | ||

